Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Ziff. II.4.4. RS 2010/04, Weiterleitung der Umlage an die BA
(1) Die Umlage für das Insolvenzgeld ist wie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung arbeitstäglich an die BA weiterzuleiten (§ 359 Absatz 2 SGB III). Die Umlagebeträge sind gesondert zu überweisen. Die Bagatellgrenze beträgt 50 EUR.
(2) Die Umlagebeträge sind auf das folgende Konto der BA bei der Bundesbankfiliale Nürnberg zu überweisen:
Konto-Nummer 760 016 00, BLZ 760 000 00.
(3)
Der Überweisungsbeleg muss im Feld "Verwendungszweck" folgende Angaben enthalten:
1. Zeile:
-Verwendungszweck: "IG"
-Von den Einzugsstellen der Krankenkassen:
Institutionskennzeichen der zahlenden Stelle (9 Stellen)
-Buchungsstelle:
"1/09903/01" Umlage für das Insolvenzgeld
-Dienststellennummer der BA: "019"
Datenfeldbeschreibung:
Verwzweck
IK-Nr.
Buchungsstelle
DST-Nr.
I
G
n
n
n
n
n
n
n
n
n
1
/
0
9
9
0
3
/
0
1
0
1
9
2. Zeile:
-Die Worte: "Insgeld-Umlage"
Datenfeldbeschreibung:
Bezeichnung
I
n
s
g
e
l
d
-
U
m
l
a
g
e
(4) Für den Tag der Zahlung ist § 3 Absatz 1 BVV entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Überweisung oder Einzahlung des Gesamtbeitrags auf ein Konto der BA der Tag der Wertstellung zugunsten der BA als Tag der Zahlung gilt.
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