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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. II.4.4. RS 2010/04, Weiterleitung der Umlage an die BA

(1) Die Umlage für das Insolvenzgeld ist wie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung arbeitstäglich an die BA weiterzuleiten (§ 359 Absatz 2 SGB III). Die Umlagebeträge sind gesondert zu überweisen. Die Bagatellgrenze beträgt 50 EUR.

(2) Die Umlagebeträge sind auf das folgende Konto der BA bei der Bundesbankfiliale Nürnberg zu überweisen:

Konto-Nummer 760 016 00, BLZ 760 000 00.

(3) Der Überweisungsbeleg muss im Feld "Verwendungszweck" folgende Angaben enthalten: 1. Zeile:

  • -Verwendungszweck: "IG"
  • -Von den Einzugsstellen der Krankenkassen:
  • Institutionskennzeichen der zahlenden Stelle (9 Stellen)
  • -Buchungsstelle:
  • "1/09903/01" Umlage für das Insolvenzgeld
  • -Dienststellennummer der BA: "019"
Datenfeldbeschreibung:
VerwzweckIK-Nr.BuchungsstelleDST-Nr.
IGnnnnnnnnn1/09903/01019
2. Zeile:
  • -Die Worte: "Insgeld-Umlage"
Datenfeldbeschreibung:
Bezeichnung
Insgeld-Umlage

(4) Für den Tag der Zahlung ist § 3 Absatz 1 BVV entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Überweisung oder Einzahlung des Gesamtbeitrags auf ein Konto der BA der Tag der Wertstellung zugunsten der BA als Tag der Zahlung gilt.


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