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§ 13 AltTZG, Auskünfte und Prüfung

1 Die §§ 315 und § 319 SGB III und das 2. Kapitel des SGB X gelten entsprechend. 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SchwarzArbG bleibt unberührt.

§ 13 neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl. I S. 1842). Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl. I S. 1066).


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