Category Image
Gesetze

AltTZG – Altersteilzeitgesetz

Altersteilzeitgesetz [AltTZG]
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

AltTZG – Altersteilzeitgesetz



§ 15b AltTZG, Übergangsregelung nach dem RRG 1999

Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. 7. 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

§ 15b eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998), geändert durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl. I S. 2494).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück