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Grundsätze

BeiVerGs – Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung [BeiVerGs]
Sozialversicherungsrecht
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BeiVerGs – Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung



Ziff. 4.3.2. BeiVerGs, Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge ist ausschließlich der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn

  • a)seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind,
  • b)die Beiträge dem Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben oder für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nachgezahlt werden sollen (§ 202 SGB VI),
  • c)die Beiträge dem Beanstandungsschutz des § 26 Absatz 1 SGB IV unterliegen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet,
  • d)der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist,
  • e)ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers vorliegt,
  • f)die Beiträge für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wurden und nicht nach Anhang XI Deutschland Nummer 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rentenversicherungspflicht beantragt wurde,
  • g)die Beiträge nach § 28e Absatz 1 SGB IV als zur Rentenversicherung gezahlt gelten.

(2) Zuständig ist der aktuelle kontoführende Rentenversicherungsträger.


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