(1) In den Fällen der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV (z. B. unbezahlter Urlaub) fallen keine Meldungen an, wenn die Arbeitsunterbrechung einen Monat nicht überschreitet und es insofern nicht zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kommt. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende eine Abmeldung nach § 8 Absatz 1 DEÜV zu erstatten ist; in dieser Meldung ist das im gesamten Meldezeitraum erzielte Arbeitsentgelt zu bescheinigen.
(2) In den Fällen der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV (z. B. Krankengeldbezug) fallen keine Meldungen an, wenn die Arbeitsunterbrechung weniger als einen Kalendermonat dauert. Wird die Beschäftigung in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 DEÜV für den Zeitraum bis zum Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während einer solchen Unterbrechung, ist außerdem innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 DEÜV eine Abmeldung vorzunehmen.
(3) Sofern in den Fällen der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV (z. B. Krankengeldbezug) die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs folgenden Kalendermonat endet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 DEÜV eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Gleichzeitig ist nach § 9 Absatz 2 Satz 2 DEÜV das Ende der Beschäftigung zu melden.
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