Category Image
Rundschreiben

2013 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt [RS 2013/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2013 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 15. RS 2013/10, Pfändungen und Abtretungen, Zahlungen an Dritte

(1) Beträge, die an Dritte abgezweigt werden, führen — ebenso wie die von Einnahmen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge — nicht zu einer Minderung der berücksichtigungsfähigen Einnahmen.

(2) Demnach sind auch Abzweigungsbeträge, die z. B. auf eine Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung zurückzuführen sind, bei der Feststellung der Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Selbst wenn eine Sozialleistung wie z. B. eine Rente oder Rententeile aufgrund eines Erstattungsanspruchs (z. B. nach §§ 103, § 104 SGB X, § 71b BVG) nicht dem Leistungsberechtigten, sondern an Dritte ausgezahlt wird, bleiben diese Abzüge unberücksichtigt.

(3) Es sind stets die Einnahmen zu berücksichtigen, die dem Betreffenden zustehen und nicht der Betrag, der nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück