Ziff. 15. RS 2013/10, Pfändungen und Abtretungen, Zahlungen an Dritte
(1) Beträge, die an Dritte abgezweigt werden, führen — ebenso wie die von Einnahmen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge — nicht zu einer Minderung der berücksichtigungsfähigen Einnahmen.
(2) Demnach sind auch Abzweigungsbeträge, die z. B. auf eine Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung zurückzuführen sind, bei der Feststellung der Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Selbst wenn eine Sozialleistung wie z. B. eine Rente oder Rententeile aufgrund eines Erstattungsanspruchs (z. B. nach §§ 103, § 104 SGB X, § 71b BVG) nicht dem Leistungsberechtigten, sondern an Dritte ausgezahlt wird, bleiben diese Abzüge unberücksichtigt.
(3) Es sind stets die Einnahmen zu berücksichtigen, die dem Betreffenden zustehen und nicht der Betrag, der nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt.
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