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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz



§ 5 LPartG, Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

1 Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2 § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, § 1360b und § 1609 BGB gelten entsprechend.


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