Category Image
Verordnungen

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 40 SVWO, Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte

Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Absatz 1 Satz 1 SGB IV) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück