Category Image
Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. B.2.2.2.3. Geringfüg-RL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben freiwilligem Wehrdienst

1 Der im Status eines freiwillig Wehrdienstleistenden ausgeübte Dienst stellt sich dem Grunde nach zwar als Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar. 2 Allerdings sind die freiwillig Wehrdienstleistenden nicht aufgrund der Beschäftigung bzw. des Dienstes (wie Arbeitnehmer) versicherungspflichtig, sondern wegen der in § 58f SG angeordneten Gleichstellung mit den (bis zum 30. 6. 2011) aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienstleistenden besonderen Versicherungsregelungen unterworfen. 3 Sie gelten einheitlich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht als Arbeitnehmer in einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung. 4 Der besonderen Regelung des § 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VI in der Rentenversicherung kommt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die anzustrebende Gleichbehandlung in den Versicherungszweigen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 5 Mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, zusammenzurechnen (vgl. Ziff. B.2.2.2.1.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück