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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. B.2.2.4.3. Geringfüg-RL, Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

(1) Arbeitnehmer, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und nach dem 31. 12. 2012 eine geringfügig entlohnte, berufsständische Beschäftigung aufnehmen, unterliegen in dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht, von der sie sich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI oder § 6 Absatz 1b SGB VI auf Antrag befreien lassen können (vgl. Beispiel 33 und Beispiel 34).

(2)1 Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist ausschließlich auf die jeweilige konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt (BSG, Urteile vom 31. 10. 2012 — B 12 R 3/11 R, USK 2012-143, und B 12 R 5/10 R, USK 2012-181 —). 2 Bei einem Beschäftigungswechsel oder der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung ist stets ein neues Befreiungsverfahren durchzuführen (vgl. Beispiel 31).


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