Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.6.2. RS 2016/03, Abgrenzung zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V

Leistungen nach § 37 Absatz 2 SGB V beinhalten insbesondere Leistungen der Behandlungspflege. Sie werden verordnet, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich sind. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V beinhalten nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V können nach § 3 Absatz 7 HKP-RL grundsätzlich parallel zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V verordnet werden, wenn neben dem Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch ein Bedarf an Behandlungspflege besteht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück