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(1)1 Das regional übliche Entlohnungsniveau stellt einen nach der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gewichteten Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5 SGB XI entsprechend den in der Region nach § 2 geltenden Tarifvertragswerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen dar. 2 Das regional übliche Entlohnungsniveau wird als durchschnittlicher Stundenlohn in Euro, kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet, ausgewiesen.
(2)1 Bei der Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus durch die Landesverbände der Pflegekassen wird die Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen berücksichtigt, die überwiegend in der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen tätig sind. 2 Überwiegend in der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen nach Satz 1 tätig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer vertraglich vereinbarten individuellen Arbeitszeit von mindestens 50 % in der Pflege oder Betreuung. 3 Die verantwortliche Pflegefachperson und ihre Stellvertretung sowie Auszubildende in der Pflege bleiben bei der Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus nach Satz 1 unberücksichtigt.
(3) Grundlage für die Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus sind die Mitteilungen der tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen nach § 72 Absatz 3e SGB XI für die jeweilige Region nach § 2, die den in § 4 Absatz 2 Nummern 9, 10 und 12 Zul-RL genannten Anforderungen an die zu meldenden maßgeblichen Informationen entsprechen.
(4) Die Mitteilungen zu den Tarifvertragswerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach § 2 Absatz 5 und 6 Zul-RL bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
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