Category Image
Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 42 SRVwV, Durchführung von Aufgaben durch Dritte

Überschrift geändert durch VwV vom 17. 7. 2009 (BAnz. Nr. 105).

1 Werden Aufgaben des Rechnungswesens durch einen Dritten wahrgenommen (§ 19 Satz 1 SVRV), so ist der Versicherungsträger für die Einhaltung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift mindestens einmal jährlich zu prüfen. 2 Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch den Dritten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück