Ziff. A.1.4. RS 2016/07, Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, Fernstudium
(1) Ein Teilzeitstudium nimmt den Studierenden im Vergleich zum Vollzeitstudium nur während eines Teils der zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch. Es ermöglicht beispielsweise die Kombination von Studium und Arbeit oder Studium und Familie. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Regelstudienzeit entsprechend. Im Allgemeinen setzt die Zulassung zu einem Teilzeitstudium nach den jeweiligen Studienordnungen das Vorliegen einer Berufstätigkeit oder eines anderen wichtigen Grundes voraus.
(2) Für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, fallen dagegen nicht unter die Werkstudentenregelung. Der Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen — bei einer abstrakten Betrachtungsweise — Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn das Teilzeitstudium im Rahmen eines Fernstudiums an einer Fernhochschule durchgeführt wird, nicht dagegen bei einem Fernstudium als Vollzeitstudium.
(3) Wird das Teilzeitstudium als berufsbegleitendes oder berufsintegrierendes Studium durchgeführt, das mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang steht, kommt Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs für die Dauer des berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiums von vornherein nicht in Betracht, und zwar ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung (siehe Ziff. A.2.4.).
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