Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 13

Gemeinsames Rundschreiben Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld [RS 2022/13]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. B.III.2. RS 2022/13, Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherung

(1) Seit 1. 1. 2005 werden Versicherte bei der Vergabe einer Versicherungsnummer den einzelnen Regionalträgern bzw. den Bundesträgern zugeordnet. Für Versicherte, an die bereits vor dem 1. 1. 2005 eine Versicherungsnummer vergeben wurde (Bestandsversicherte), verbleibt die Zuständigkeit grundsätzlich bei dem am 31. 12. 2004 zuständigen Versicherungsträger.

(2) Innerhalb der Regionalträger kann sich allerdings weiterhin die Zuständigkeit nach § 128 SGB VI ändern, wenn z. B. der Versicherte den Wohnort wechselt. Zudem kann sich nach § 128a SGB VI eine Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland ergeben. Darüber hinaus wird der Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig, wenn der Versicherte eine Beschäftigung im Sinne des § 129 SGB VI aufnimmt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück