(1)1 Die Pflegeberatung hat unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften 1 zu erfolgen. 2 Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater hat die ratsuchende Person über den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse (§ 7a Absatz 6 SGB XI) zu informieren. 3 Informationen, die im Rahmen des Beratungsprozesses für weitere Beteiligte notwendig sind, dürfen ausschließlich nach Einwilligung der ratsuchenden Person oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreterin oder Vertreter weitergeleitet werden.
(2)1 Auch der Austausch des elektronischen Versorgungsplans mit den am Versorgungsprozess des Versicherten Beteiligten (mit Pflegekassen, Ärztinnen und Ärzten, Pflegeeinrichtungen und/oder mit den Beratungsstellen der Kommunen) darf ausschließlich nach Einwilligung der ratsuchenden Person oder deren Bevollmächtigter oder Bevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreterin oder Vertreter erfolgen. 2 Die Einwilligung zur Weiterleitung kann für einzelne oder für alle Beteiligte ausgesprochen werden.
1 Siehe insbesondere § 7a Absatz 6 SGB XI sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
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