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Ziff. 5.2.1.6. RS 2018/04, Arbeitgeberbeitrag für Arbeitnehmer mit geringerem Verdienst
(1) Übersteigt der Arbeitgeberbeitrag für Arbeitnehmer mit geringem Verdienst (vgl. Ziff. 5.1.1.4.1.) den Steuerfreibetrag nach § 100 Absatz 6 EStG von 480 EUR im Kalenderjahr, ist der diesen Freibetrag übersteigende Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei.
(2) Während neben dem Steuerfreibetrag nach § 100 Absatz 6 EStG demnach auch der volle Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG in Anspruch genommen werden kann, kann der beitragsrechtliche Freibetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV nur einmal in Anspruch genommen werden. Demnach kann für Arbeitnehmer mit geringem Verdienst neben der Inanspruchnahme des steuer- und beitragsfreien Arbeitgeberbeitrages nach § 100 Absatz 6 EStG von bis zu 480 EUR nur in Höhe der Differenz bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung im Kalenderjahr ein höherer Arbeitgeberbeitrag oder eine Entgeltumwandlung beitragsfrei erfolgen.
(3) Bei dem Förderbetrag für den Arbeitgeber handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer, der der Beitragspflicht unterliegen könnte.
Beispiel:
Beschäftigung in 2018 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
2 200 EUR
Arbeitgeberbeitrag nach § 100 Absatz 6 EStG von mtl.
40 EUR
Entgeltumwandlung (Direktversicherung) von mtl.
230 EUR
Lösung:
laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung (2 200 EUR - 230 EUR)
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (230 EUR - 220 EUR)
10 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
1 980 EUR
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