Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Anlage 1.3 Ziff. A. HebVtr, Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
Beratung der Schwangeren, auch mit Kommunikationsmedium
0100
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
8,76 EUR
0101
als Dienst-Beleghebamme
8,76 EUR
0102
als Begleit-Beleghebamme
8,76 EUR
Die Positionsnummer 010x ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens 12-mal als individuelle persönliche Beratung abrechnungsfähig. Terminvereinbarungen und Serienberatungen (z. B. Informationen/Newsletter als allgemeine und nicht persönliche Hinweise) sind nicht abrechnungsfähig. Die Positionsnummer 010x ist neben den Positionsnummern 02X0; 0300; 0400; 05XX und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Die Positionsnummer 010x kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal abgerechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Abrechnung an demselben Tag ist in diesem Fall in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen.
Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft
0200
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
35,06 EUR
Die Positionsnummer 0200 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig. Die Positionsnummer 0200 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010x; 0240; 060x und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0200 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0200 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0230 abgerechnet wird.
Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt
0230
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
48,84 EUR
Die Positionsnummer 0230 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig. Die Positionsnummer 0230 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010x; 0240; 05XX; 060x und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort
0240
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
48,84 EUR
Die Positionsnummer 0240 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand. Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren. Die Positionsnummer 0240 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010x; 0200, 0230, 05XX; 060x und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Befristete Leistungsvergütung für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft
0270
als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung
35,06 EUR
Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig. Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird. Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.
Befristete Leistungsvergütung für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt
0280
als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung
48,84 EUR
Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig. Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig.
Befristete Leistungsvergütung für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort
0290
als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung
48,84 EUR
Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand. Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren. Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig.
Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren
0300
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
33,86 EUR
Die Positionsnummer 0300 ist abrechnungsfähig
a)bei normalem Schwangerschaftsverlauf,
b)bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt,
c)wenn die Schwangere wegen eines pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchung ist im Mutterpass des G-BA in der jeweils gültigen Fassung zu dokumentieren. Die Positionsnummer 0300 ist hinsichtlich der Zeitintervalle (in der Regel alle 4 bzw. 2 Wochen) und Leistungsinhalten der jeweils gültigen Fassung der Mu-RL nur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt und im Mutterpass dokumentiert wurde.
GDM Screening
0400
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
10,79 EUR
Die Positionsnummer 0400 ist ausschließlich als sog. Vortest und nur einmalig abrechnungsfähig und beinhaltet auch die Entnahme von Körpermaterial, Glucoselösung und deren Beschaffung. Die Positionsnummer 0400 ist nur abrechnungsfähig, soweit sie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung nach Positionsnummer 0300 und nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt und im Mutterpass dokumentiert wurde.
Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten
0500
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
22,67 EUR
0501
als Dienst-Beleghebamme
22,67 EUR
0502
als Begleit-Beleghebamme
22,67 EUR
Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren. Dauert die Leistung nach den Positionsnummern 050x und 051x länger als 3 Stunden, so ist die Notwendigkeit der über 3 Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.
Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1 Anlage 1.1 § 3 Absatz 1
0510
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
27,19 EUR
0511
als Dienst-Beleghebamme
27,19 EUR
0512
als Begleit-Beleghebamme
27,19 EUR
Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren. Dauert die Leistung nach den Positionsnummern 050x und 051x länger als 3 Stunden, so ist die Notwendigkeit der über 3 Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.
Befristete Leistungsvergütung für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen
0570
als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung
Beratungen mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 Ziff. A.). Das gilt für eine telefonische Kurzbetreuung. Ist eine weitergehende Betreuung als Videobetreuung in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet. Eine weitergehende Betreuung mittels Videobetreuung in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten oder eine weitere Videobetreuung von über 20 Minuten am selben Tag ist nur mit schriftlicher Begründung abrechenbar. Bei einem ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise 2-malig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet. In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Videobetreuung bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt 3 Leistungen pro Tag begrenzt. Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit der Videobetreuung von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar.1 Die Vorgaben der Anlage 1.3 Ziff. A. gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig. Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren. Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.
1
Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nummer 0100 i. Z. m. Teilleistungen aus Positionsnummer 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten):
Die Positionsnummer 060x ist je Tag höchstens 2-mal abrechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden.
Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu 10 Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten)
0700
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
8,72 EUR
Befristete Leistungsvergütung für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu 10 Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten)
0770
als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung
8,72 EUR
Übergangsweise ist es möglich, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten. Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden. Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten á 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit
0800
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
11,31 EUR
Die Positionsnummer ist nur bei nachfolgenden Indikationen/Sachverhalten auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig:
-schwere Behinderung der Frau,
-vorzeitige Wehen, Frühgeburtsbestrebungen, infauste Prognose, zu erwartende Totgeburt,
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.