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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.2. RS 2019/12, Rentenantrag

(1) Die Versicherungspflicht in der KVdR setzt voraus, dass die Rente beantragt ist oder als beantragt gilt (Umdeutung eines Antrages auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einen Rentenantrag). In welcher Form der Rentenantrag gestellt wird, ist unbeachtlich; er kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) gestellt werden. Im Allgemeinen wird der Antrag formularmäßig aufgenommen.

(2) Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Tag des Antrags auf

  • -Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Ziff. A.I.3.7.3.),
  • -Wiedergewährung einer Waisenrente (Ziff. A.I.3.7.4.) und
  • -Vorschuss für das sog. Sterbevierteljahr von Witwen und Witwern (§ 115 Absatz 2 SGB VI)
anzusehen.

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