Category Image
Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.7.2. RS 2019/12, Wechsel der Rentenart

(1) Bei einem Wechsel von einer Rentenart zu einer anderen ist eine erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht vorzunehmen, wenn diese bereits erfüllt waren. Dagegen ist eine erneute Prüfung der Versicherungspflicht erforderlich, wenn aufgrund des früheren Rentenantrags oder -bezugs die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht vorlagen.

(2) In den Fällen, in denen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente gezahlt wird (§ 115 Absatz 3 Satz 1 SGB VI), gilt für die Bestimmung der Rahmenfrist als Tag der Rentenantragstellung der Beginn der Regelaltersrente.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück