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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.4.6. RS 2019/12, Private Krankenversicherung

(1) Eine private Krankenversicherung ist keine die Versicherungspflicht in der KVdR ausschließende Versicherung. Allerdings können Rentner bzw. Rentenantragsteller, die versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR an kündigen. Nach § 205 Absatz 2 VVG kann eine versicherte Person, die kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, binnen 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht den Versicherungsvertrag rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Voraussetzung ist ferner, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Macht der Versicherte von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, stehen dem Versicherer die Beiträge nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherte das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Gleiches gilt für Familienangehörige, für die durch die KVdR eine Familienversicherung entsteht.

(2) Alternativ besteht in diesen Fällen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag (Ziff. A.III.1.), um weiterhin ausschließlich privat krankenversichert zu sein.


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