Category Image
Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VII.2.1.3. RS 2019/12, Rentenbezug

Nach § 205 Nummer 1 SGB V bzw. § 31 KVLG 1989 haben die Versicherungspflichtigen ihrer Krankenkasse den Beginn und die Höhe ihrer Rente zu melden. Diese Sachverhalte sind der Krankenkasse regelmäßig schon durch die Meldung des Rentenversicherungsträgers nach § 201 Absatz 4 Nummer 1 SGB V bekannt, sodass eine zusätzliche Mitteilung des Rentners bei Rentenbewilligung entbehrlich ist. Sofern die Krankenkasse noch keine Kenntnis von dem Rentenbezug hat (z. B. beim Wechsel der Krankenkasse), ist der Rentner verpflichtet, der Krankenkasse den Rentenbezug mitzuteilen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück