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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VIII.3.2.3.6. RS 2019/12, Auffang-Versicherungspflicht

Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtigen Rentner findet hinsichtlich der Rangfolge der für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einnahmen § 238a SGB V Anwendung, sofern die Person nicht mehr hauptberuflich selbständig tätig ist. Hierdurch ist gewährleistet, dass zunächst die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und danach für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V alle weiteren Einkünfte — in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge — bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden (Ziff. A.VIII.3.2.4.).


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