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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.2. RS 2020/03, Studium von im Ausland versicherten Personen in Deutschland

(1) Wohnt ein Student in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat, der die Krankenversicherung umfasst, und begibt sich zum Zweck des Studiums nach Deutschland, unterliegt er weiterhin dem Recht des Wohnstaates (vgl. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Auch bei einem mehrjährigen Auslandsstudium kann ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt angenommen werden, wenn nach Abschluss des Studiums eine Rückkehr in den Wohnstaat beabsichtigt ist, der Studierende in den Semesterferien in seinen Heimatort zurückkehrt, ein eigenes Zimmer in seinem Elternhaus beibehält oder die Aufenthaltsgenehmigung im Ausland begrenzt ist. Die KVdS ist ausgeschlossen, wenn der Student einen Anspruch auf Sachleistungen nachweist. Der Anspruch auf Leistungsaushilfe aufgrund des vorübergehenden Aufenthalts wird in der Regel durch eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung nachgewiesen.

(2) Die vorgenannten Regelungen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beziehen, gelten neben den EU-Mitgliedstaaten für Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten) sowie für die Schweiz.

(3) Bei einem Studierenden mit Wohnort in einem Abkommensstaat sind folgende Anspruchsbescheinigungen vereinbart: Bosnien und Herzegowina — BH6, Montenegro — DE/MNE 111, Nordmazedonien — D/RM 111, Serbien — DE111 SRB, Türkei — A/T 11, Tunesien A/TN 11.

(4) Studierende aus dem vertragslosen Ausland, die durch die Einschreibung als Student in Deutschland versicherungspflichtig werden, haben nach den Regelungen des § 8 Absatz 1 SGB V grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen, sofern sie das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall im Ausland nachweisen (vgl. Ziff. 3.1.).


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