Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Ziff. 1.5.3.1. RS 2019/13, Anrechnung von Teilzeitbeschäftigten
Bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. Nach § 3 Absatz 1 Satz 6 AAG werden Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig
-nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,25,
-nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,5 und
-nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,75
angesetzt. Dabei ist stets von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, dann ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen Kalendermonate im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
Beispielsberechnung der anrechenbaren Arbeitnehmer:
Beschäftigte
Wöchentliche Arbeitszeit pro Beschäftigten
Anrechenbare Arbeitnehmer
2 Meister
40 Stunden
2
4 Büroangestellte
40 Stunden
4
12 Gesellen
40 Stunden
12
5 Auszubildende
40 Stunden
-
2 schwerbehinderte Arbeitnehmer
40 Stunden
-
1 Teilzeitbeschäftigter
32 Stunden
1
1 Teilzeitbeschäftigter
24 Stunden
0,75
3 Teilzeitbeschäftigte
18 Stunden
1,5
1 Teilzeitbeschäftigter
8 Stunden
0,25
31 Beschäftigte gesamt
21,5
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