Category Image
Verordnungen

AbgrV – Abgrenzungsverordnung

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbgrV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AbgrV – Abgrenzungsverordnung



§ 6 AbgrV, Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 1. 1. 1986 in Kraft.

(2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne der Regelungen des KHG in seiner bis zum 31. 12. 1984 geltenden Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2 und § 11 KHG bei den Regelungen der AbgrV vom 5. 12. 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Absatz 4 und 5.

(3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. 1. 1986 angeschafft oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen Nutzungsdauer.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück