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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz



§ 6 ASG, Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen

1 Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. 2 Die §§ 13 und § 13a WPflG und die §§ 14 und § 16 ZDG bleiben unberührt.


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