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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)
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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz



§ 4 IDNrG, Zu einer Person gespeicherte Daten

(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b AO erhalten hat.

(2)1 Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. 2 Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:

  • 1.Identifikationsnummer,
  • 2.Familienname,
  • 3.frühere Namen,
  • 4.Vornamen,
  • 5.Doktorgrad,
  • 6.Tag und Ort der Geburt,
  • 7.Geschlecht,
  • 8.Staatsangehörigkeiten,
  • 9.gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
  • 10.Sterbetag sowie
  • 11.Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:

  • 1.Auskunftssperren nach dem BMG sowie
  • 2.Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).

(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.


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