Category Image
Gesetze

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Sonstige
Navigation
Navigation

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 36 OWiG, Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

(1) Sachlich zuständig ist

  • 1.die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
  • 2.mangels einer solchen Bestimmung
    • a)die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
    • b)das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2)1 Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück