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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 66 OWiG, Inhalt des Bußgeldbescheides

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

  • 1.die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • 2.den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • 3.die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • 4.die Beweismittel,
  • 5.die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

  • 1.den Hinweis, dass
    • a)der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
    • b)bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
  • 2.die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
    • a)die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
    • b)im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  • 3.die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.


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