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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 109 OWiG

(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung

  • 1.des Einspruchs (§ 69 Absatz 1) oder
  • 2.des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Absatz 1 und 2 StPO.

(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, § 74 Absatz 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.


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