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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 10 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01, Ausschluss der Familienversicherung

Die Familienversicherung ist gegenüber einer Mitgliedschaft in der GKV grundsätzlich nachrangig. Auch für Personen, die kraft Gesetzes nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis gehören oder sich auf eigenen Entschluss von der GKV abgewandt haben, wird eine Familienversicherung nicht begründet. Die Ausschlusstatbestände sind abschließend in § 10 Absatz 1 [Satz 1] Nummern 2 bis 5 SGB V geregelt. Hinsichtlich des Verhältnisses von Leistungsansprüchen aus einer Familienversicherung zu nachgehenden Leistungsansprüchen wird auf die Ausführungen in § 19 SGB V Ziff. 6.1. verwiesen.


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