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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 21 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Finanzierung der Gruppenprophylaxe

(1) Die Gruppenprophylaxe ist kein Bestandteil der kassenzahnärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein entsprechender Gesamtvertrag nach § 73 Absatz 3 SGB V geschlossen wird.

(2) Das Gesetz geht von einer Kostenbeteiligung der verschiedensten Träger aus. Neben den Krankenkassen haben sich auch der öffentliche Gesundheitsdienst und die Zahnärzte personell und finanziell an den erforderlichen Maßnahmen zu beteiligen. Eine volle Kostenübernahme der gruppenprophylaktischen Maßnahmen durch die Krankenkassen ist ausdrücklich nicht vorgesehen.


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