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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 31 SGB V Ziff. 5.1. RS 1988/01, Befreiung von der Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach [§ 31] Absatz 3 [Satz 1] SGB V von [allen] Zuzahlungen . . . befreit. . . Sind Festbeträge vorhanden, gilt auch hier die für alle Versicherten geltende Regelung, d. h. Kosten werden bis zur Höhe des Restbetrages von der Krankenkasse übernommen. Wird ein teureres Mittel gewählt, sind die Differenzkosten selbst zu tragen.


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