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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 37 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Inhalt der Leistung

(1) Häusliche Krankenpflege kann sowohl Behandlungspflege als auch Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung umfassen. Diese Maßnahmen können entweder zusammen oder einzeln in Frage kommen. Im Einzelfall richtet sich der Leistungsinhalt

  • 1.danach, ob häusliche Krankenpflege
    • -aufgrund des § 37 Absatz 1 SGB V als Regelleistung anstelle oder zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung oder
    • -aufgrund des § 37 Absatz 2 SGB V als Mehrleistung zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
  • zur Verfügung gestellt wird, wobei hinsichtlich der Mehrleistung die jeweiligen Regelungen in der Satzung zu berücksichtigen sind,
  • 2.nach dem Krankheitsbild sowie
  • 3.nach den Möglichkeiten, die dem Pflegebedürftigen bzw. der pflegenden Person verblieben sind. Dabei sind, soweit erforderlich, auch die besonderen Bedürfnisse psychisch Kranker zu berücksichtigen (vgl. § 27 Satz 3 SGB V).

(2) Welche der Maßnahmen jeweils in Betracht kommen, ist —  unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage und des Wirtschaftlichkeitsgebots — nach medizinischer Indikation zu beurteilen.

(3) . . .


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