Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 38 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Dauer des Anspruchs

(1) Die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 SGB V richtet sich nach der Leistung (vgl. § 38 SGB V Ziff. 2.2.), die die Haushaltshilfe notwendig macht. Eine Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts kann sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag (ggf. auch für den Reisetag) angenommen werden.

(2) Die Dauer des Anspruchs nach § 38 Absatz 2 SGB V ergibt sich aus der Satzung.

(3) Je nach den Verhältnissen kann es erforderlich sein, die Ersatzkraft in den Haushalt einzuweisen und mit den Besonderheiten (z. B. wegen eines im Haushalt lebenden behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes) vertraut zu machen; die hierdurch entstehenden Aufwendungen gehören zur Haushaltshilfe.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück