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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 1.3.2.2. RS 2016/04, Betriebsnummer

(1) Das Datenfeld Betriebsnummer des Verursachers im DSME ist mit der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes zu versorgen. Wurde bisher für einen Beschäftigungsbetrieb noch keine Betriebsnummer vergeben, ist sie vom Arbeitgeber bei der BA unverzüglich elektronisch zu beantragen. In den Ausnahmefällen des § 18k SGB IV vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Betriebsnummern im Auftrag der BA (vgl. Ziff. 4.3.).

(2) Nähere Hinweise zu den unterschiedlich zu versorgenden Datenfeldern Betriebsnummer in den Datensätzen und Datenbausteinen des DEÜV-Meldeverfahrens sind den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV zu entnehmen.

(3) Es erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit und numerische Zeichen.

(4) Die Betriebsnummer umfasst 8 Ziffern. Die ersten 3 Stellen müssen 001 bis 099 oder größer 110 sein.

(5) Die letzte Ziffer der Betriebsnummer ist die Prüfziffer; sie ist auf Richtigkeit zu prüfen.

(6) Die Prüfziffer der Betriebsnummer wird wie folgt gebildet:

  • -Die Ziffern der Betriebsnummer (Stellen 1 bis 7) werden — an der ersten Stelle beginnend — mit den Faktoren 1, 2, 1, 2, 1, 2, 1 multipliziert.
  • -Von den einzelnen Produkten werden die Quersummen gebildet.
  • -Die Quersummen werden addiert.
  • -Die Summe wird durch 10 dividiert.
  • -Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.

(7) Als letzte Ziffer der Betriebsnummer ist sowohl die errechnete Prüfziffer als auch die letzte Stelle aus der Summe von Prüfziffer und der Konstanten 5 zulässig.


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