Category Image
Verordnungen

AusbEignV – Ausbilder-Eignungsverordnung

Ausbilder-Eignungsverordnung [AusbEignV]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AusbEignV – Ausbilder-Eignungsverordnung



§ 2 AusbEignV, Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  • 1.Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • 2.Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • 3.Ausbildung durchführen und
  • 4.Ausbildung abschließen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück