Category Image
Verordnungen

GIGV – IOP-Governance-Verordnung

Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung - GIGV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GIGV – IOP-Governance-Verordnung



§ 18 GIGV, Geschäfts- und Verfahrensordnung

(1)1 Das Kompetenzzentrum gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2 Die Geschäfts- und Verfahrensordnung ergänzt und operationalisiert die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen zu

  • 1.der Struktur und der Organisation des Kompetenzzentrums,
  • 2.der Aufgabenausgestaltung des Kompetenzzentrums,
  • 3.der Zusammensetzung des Kompetenzzentrums,
  • 4.dem bei der Aufgabenwahrnehmung anzuwendenden Verfahren,
  • 5.den Modalitäten zur Beschlussfähigkeit, wobei dem vom BMG entsandten außerordentlichen Mitglied ein Vetorecht einzuräumen ist und Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu treffen sind, wobei mindestens 5 Mitglieder ein Votum abzugeben haben, hierbei Vertretungen ein eigenes Votum und das Votum des vertretenen Mitglieds abzugeben haben, Umlaufbeschlüsse ermöglicht werden und Enthaltungen ausgeschlossen sind,
  • 6.den Fristen für einzelne Handlungen und
  • 7.der Erstattung von Aufwendungen.
3 Darüber hinaus regelt die Geschäfts- und Verfahrensordnung Näheres zur Mitbestimmung des Expertengremiums, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 10, zur Aufnahme und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb der Wissensplattform.

(2)1 Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt die Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus fest. 2 Wesentliche Verfahrensschritte umfassen:

  • 1.Einrichtung des Expertengremiums sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 3 sowie Sicherstellung, dass das Expertengremium Bewertungskriterien definiert, anhand derer über die Veröffentlichung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten nach § 10 oder deren Ablehnung entschieden wird,
  • 2.Benennung von Expertinnen und Experten sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 4,
  • 3.Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 5,
  • 4.Regelungen zu Bewerbungs-, Aufnahme- und Absetzungsverfahren von Mitgliedern des Expertengremiums, IOP-Expertenkreises und der IOP-Arbeitskreise,
  • 5.Festlegung der grundlegenden fachlichen, strukturellen und semantischen Rahmenbedingungen sowie Anforderungen an Datensicherheit in Bezug auf Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten,
  • 6.Berücksichtigung von Anforderungen und technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten sowie die Einbeziehung internationaler Expertinnen und Experten,
  • 7.Beauftragung Dritter mit der Erstellung von Spezifikationen nach § 7,
  • 8.Einrichtung und dauerhafter Betrieb eines standardisierten Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahrens nach § 9, das eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung unabhängig von der jeweils spezifizierenden Stelle erlaubt,
  • 9.Regelungen zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 16,
  • 10.Anforderungen an die Inhalte nach § 13 Absatz 2 Satz 3,
  • 11.Einzelheiten eines Verfahrens zur Aufnahme von Inhalten auf die Wissensplattform nach § 6 und zu deren Löschung und
  • 12.Festlegung der Dokumentation und Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Entscheidungsprozesse.

(3) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt sämtliche nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 2 Absatz 2 fest.

(4) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wird durch das Kompetenzzentrum mindestens alle 3 Jahre auf Aktualisierungsbedarf geprüft und ggf. im Benehmen mit dem Expertengremium angepasst.

(5) Das BMG genehmigt die Geschäfts- und Verfahrensordnung.

(6) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Geschäfts- und Verfahrensordnung innerhalb von 4 Wochen nach Genehmigung durch das BMG auf der Wissensplattform.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück