Category Image
Gesetze

AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz



§ 10 AltZertG, Veröffentlichung

1 Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im BStBl. bekannt. 2 Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794) und G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück