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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Ein-Euro-Job

    In zusätzlichen, im öffentlichen Interesse liegenden und wettbewerbsneutralen Arbeitsgelegenheiten (sog. Ein-Euro-Jobs) können die Leistungsempfänger zusätzlich zum Bürgergeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen erhalten, ohne dass dieses Einkommen auf die Leistung angerechnet wird. In der Praxis beträgt diese Entschädigung 1,00 bis 2,00 Euro pro Stunde.

    Sozialversicherungsrechtlich werden diese Arbeitsgelegenheiten nicht als Beschäftigung gewertet, so dass eine Beitragspflicht der Ein-Euro-Jobs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Unfallversicherung nicht vorliegt. Ein Unfallversicherungsschutz ist über die Einsatzstelle sichergestellt.


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