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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Eingliederungszuschuss

    Unternehmen können zur Eingliederung eines Beschäftigten, dessen Vermittlung wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist, einen Eingliederungszuschuss erhalten.

    Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Beschäftigten (Minderleistung) und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu beantragen.

    Die Förderung kann bis zu einer Höhe von 50 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten als monatlicher Zuschuss geleistet werden. Für ältere, behinderte und schwerbehinderte Menschen sowie für Langzeitarbeitslose kann ein erweiterter Leistungsumfang gelten.

    Beim Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

    Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern ausgegeben.


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