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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte aus abhängiger Beschäftigung bzw. Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit eines Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall (A - Arbeitsunfall oder B - Berufskrankheit) in der Unfallversicherung eingetreten ist (§ 82 SGB VII).

    Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2025: 26.964,00 Euro).

    Der gesetzliche Höchstbetrag für den Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung maßgebenden Bezugsgröße (2025: 89.880,00 Euro).

    Die Unfallversicherungsträger können in ihrer Satzung eine höhere Obergrenze bestimmen.

    Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbstständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und der freiwillig Versicherten ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme).


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