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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Kündigungsfristen

    Abhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer dem Unternehmen angehört bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht, sind unterschiedliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB) zu beachten.

    Zusätzlich gibt es oftmals Kündigungsfristen durch Tarifverträge. Die Bestimmungen in den Tarifverträgen dürfen dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen über- oder unterschreiten. Jedoch darf ein Arbeitsvertrag keine Sonderregelung zu den Kündigungsfristen vorsehen, wenn diese zuungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen abweichen.

    Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

    • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
    • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

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