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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Mitführungspflicht

    Arbeitnehmer der nachfolgenden Gewerbe sind dazu verpflichtet, amtliche Personaldokumente wie den Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen:

    • im Baugewerbe,
    • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    • im Personenbeförderungsgewerbe,
    • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    • im Schaustellergewerbe,
    • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • im Gebäudereinigungsgewerbe,
    • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • in der Fleischwirtschaft,
    • im Prostitutionsgewerbe,
    • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, einmalig und nachweislich ihre Arbeitnehmer schriftlich über ihre Mitführungspflicht zu informieren.

    Darüber hinaus haben Arbeitgeber aus den genannten Gewerben bei Neuaufnahme einer Beschäftigung eine Sofortmeldung (M - Meldevorschriften) an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln.


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