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    Mutterschaftsgeld

    Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig Versicherte oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben oder die aufgrund der Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt erhalten.

    Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes zwölf Wochen nach der Entbindung.

    Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13,00 Euro für den Kalendertag. Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt den Betrag von 13,00 Euro, hat der Arbeitgeber den Differenzbetrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

    Ändert sich die Höhe des Arbeitsentgelts während der Schutzfrist, wird auch die Höhe des Mutterschaftsgeldes angepasst. Arbeitgeber müssen in diesen Fällen die neue Entgelthöhe an die zuständige Krankenkasse übermitteln.

    Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210,00 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des BAS zur Verfügung: www.mutterschaftsgeld.de


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