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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Steuerfreie Zuschläge

    Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung sind mit ihrem Bruttobetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.

    Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Das gilt nicht für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sofern diese aus einem Grundlohn (Stundenlohn) berechnet werden, der 25,00 Euro übersteigt.

    Achtung: In § 1 Abs. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung wird bestimmt, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung, abweichend von der übrigen Sozialversicherung, dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden müssen!


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