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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Zahnärztliche Behandlung

    Versicherte haben Anspruch auf zahnärztliche Behandlung, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Die Kostenübernahme erfolgt für alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden durch die gesetzlichen Krankenkassen. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen aufwendigere Versorgungen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen (§ 28 SGB V).


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