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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz



§ 4 AGG, Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis § 10 und § 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.


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