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AktG – Aktiengesetz



§ 147 AktG, Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1)1 Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis § 48, § 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. 2 Der Ersatzanspruch soll binnen 6 Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2)1 Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. 2 Das Gericht (§ 14)) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den 10. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 Mio. EUR erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78), § 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. 3 Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. 4 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 5 Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. 6 Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 7 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 8 Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der ZPO statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)


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